LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 20.11.2020
L 1 R 521/17
Normen:
SGB VI § 236b;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 05.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 106/16

Altersrente für besonders langjährige VersicherteNichterfüllung der WartezeitNichtanrechnung des Zeitraums eines Bezuges von Arbeitslosengeld

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.11.2020 - Aktenzeichen L 1 R 521/17

DRsp Nr. 2021/141

Altersrente für besonders langjährige Versicherte Nichterfüllung der Wartezeit Nichtanrechnung des Zeitraums eines Bezuges von Arbeitslosengeld

Eine vollständige Geschäftsaufgabe im Sinne von § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Halbsatz 2 SGB VI stellt das Ende und damit die Auflösung der gesamten Unternehmensorganisation insbesondere durch Entlassung aller Arbeitnehmer und Veräußerung oder sonstige Weggabe aller Sachmittel dar – hier verneint u.a. beim Fortbestand des Unternehmens als juristische Person mit zumindest von fachkundiger Seite wahrnehmbarer Geschäftstätigkeit.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 5. September 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 236b;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom beklagten Rentenversicherungsträger eine Altersrente für besonders langjährige Versicherte ab April 2016 anstelle der ihm ab Februar 2016 bewilligten Altersrente für langjährig Versicherte.