Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23. Januar 2020 geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
1. Zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts (SG) Köln ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen (§ 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 68 Abs. 1 Satz 5 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG; Binz/Dörndofer/Petzoldt/Zimmermann, GKG, 3. Auflage, 2014, § 1 Rdnr. 47 unter Bezugnahme auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz Seite 373; Senat, Beschluss vom 19. Juni 2017,
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