Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob gem. § 305 Abs. 3 Satz 3 des Aktiengesetzes (AktG) zu zahlende Zinsen Dauerschuldentgelte i.S.v. § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren gültigen Fassung (GewStG a.F.) sind.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die im Handelsregister des Amtsgerichts (AG) S unter dem Registerblatt
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