OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.07.2022
26 Sch 19/21
Normen:
§ 826 BGB; § 124 Abs 1 BGB; § 189 Abs 2 GVG; § 185 GVG; § 1042 Abs 4 ZPO; § 1048 Abs 2 ZPO; § 1048 Abs 3 ZPO; § 1059 Abs 2 ZPO; § 1060 Abs 2 ZPO; § 217 ZPO; § 1047 Abs 2 ZPO; § 1051 ZPO; § 580 Abs 4 ZPO; § 581 ZPO; § 1055 ZPO; § 273 ZPO;

Anforderungen an die Übersetzung von Zeugenaussagen im Schiedsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.07.2022 - Aktenzeichen 26 Sch 19/21

DRsp Nr. 2023/1032

Anforderungen an die Übersetzung von Zeugenaussagen im Schiedsverfahren

1. Die Parteien eines Schiedsverfahrens sind im Grundsatz frei, welche Anforderungen sie an eine ggf. erforderliche Ubersetzung von Zeugenaussagen stellen wollen. So können die Parteien eines Schiedsverfahrens etwa vereinbaren, dass Übersetzungen u. a. von Zeugenaussagen auch durch Personen erfolgen können, die über keine entsprechende formale Qualifikation verfügen oder nicht allgemein beeidigt im Sinne des § 189 Abs. 2 GVG sind. Genauso steht es den Parteien eines Schiedsverfahrens frei zu vereinbaren, für eine Übersetzung von Zeugenaussagen auf Personen zurückzugreifen, die im Lager einer der Parteien des Schiedsverfahrens stehen.2. Der Spielraum für die Ausgestaltung des Verfahrens durch das Schiedsgericht (§ 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO) ist grundsätzlich genauso groß wie der für die Parteien.3. Es begründet keinen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public, wenn ein Schiedsgericht im Falle des Fehlens einer konkreten Vereinbarung der Parteien zu dieser Frage Aussagen einer Zeugin nicht von einem vereidigten Dolmetscher in die Verfahrenssprache übersetzen lässt, sondern sich mit der Übersetzung durch eine nicht allgemein im Sinne des § 189 Abs. 2 GVG beeidigte Person begnügt, die zudem im Lager eines der Parteien des Schiedsverfahrens steht.

Tenor