Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf ... EUR festgesetzt.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Freistellung bzw. Erstattung von Abzugsteuern gemäß § 50d EStG i.V.m. Art.
Die Klägerin ist eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft. Alleinige Anteilseignerin der Klägerin ist die in Deutschland ansässige E GmbH als Obergesellschaft. Deren alleiniger Gesellschafter ist der in Deutschland wohnhafte Herr F. Die Gesellschaftsanteile übernahm er im Jahre 2013 von seinem Vater, Herrn F1, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Geschäftsführer der E GmbH sind Herr F1 und Herr F.
Die Klägerin ist zu 100 % an der in Deutschland ansässigen K GmbH und zu 68,68 % an der ebenfalls in Deutschland ansässigen F GmbH beteiligt. Die übrigen Gesellschaftsanteile von 31,32 % der F GmbH hält die K GmbH. Demgemäß ergibt sich folgende Beteiligungsstruktur innerhalb des E-Konzerns (sog. Mäander-Struktur):
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