LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.02.2020
L 14 R 146/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 -3 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 326/15

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen ErwerbsminderungEintritt der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt des Eintritts der vollen ErwerbsminderungKeine Verwertung eines Gefälligkeitsattestes

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.02.2020 - Aktenzeichen L 14 R 146/18

DRsp Nr. 2021/8002

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Eintritt der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt des Eintritts der vollen Erwerbsminderung Keine Verwertung eines Gefälligkeitsattestes

Ein in Anbetracht der versicherungsrechtlichen Situation eines Rentenantragstellers und des Arzt-Patient-Verhältnisses als Gefälligkeit anzusehendes Attest, das keine medizinischen Fakten, sondern eine nicht vom Arzt, sondern vom Gericht vorzunehmende rechtliche Wertung enthält, ist ohne jede Bedeutung – hier im Hinblick auf die Feststellung des Eintritts der Leistungsminderung außerhalb von Zweiträumen ohne Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 28.06.2016 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 -3 und S. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.