LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 19.08.2020
L 4 KR 482/19
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 138;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 25.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 305/19

Anspruch auf Kostenübernahme für Einzelunterricht nach der Feldenkrais-MethodeBegriff des HeilmittelsPädagogische Bewegungstherapie

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.08.2020 - Aktenzeichen L 4 KR 482/19

DRsp Nr. 2020/13947

Anspruch auf Kostenübernahme für Einzelunterricht nach der Feldenkrais-Methode Begriff des Heilmittels Pädagogische Bewegungstherapie

1. Heilmittel sind alle ärztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen. 2. Die Feldenkrais-Therapie ist auf Selbstheilung (Einwirkung auf das Nervensystem) gerichtet und stellt eine pädagogische Bewegungstherapie dar.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 25. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 138;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger Anspruch auf Kostenübernahme bzw. Kostenerstattung für einen zwei Jahre dauernden Einzelunterricht nach der Feldenkrais-Methode je 2-mal wöchentlich in Höhe eines Gesamtbetrages von 7.920,- Euro hat.