Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 02.07.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 24.01.2017 bis zum 04.03.2017 streitig.
Die 1967 geborene Klägerin war bei der Beklagten als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte gesetzlich krankenversichert. Sie erkrankte nach vorangegangener Arbeitsunfähigkeit vom 23.12.2010 bis 29.05.2011 wegen einer depressiven Episode am 05.09.2012 ausweislich der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen wegen einer akuten Belastungsreaktion und ab 29.01.2013 auch wegen einer hinzugetretenen Leberzirrhose arbeitsunfähig und bezog vom 17.10.2012 bis zum 29.09.2013 Krankengeld.
Am 28.07.2015 erkrankte die Klägerin aufgrund einer Wadenbein- und Sprunggelenksfraktur erneut arbeitsunfähig und bezog von der Beklagten Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 24,30 € brutto ab dem 08.09.2015. Das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin endete am 30.09.2015
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