LSG Hamburg - Urteil vom 24.09.2020
L 1 KR 93/19
Normen:
SGB XII § 48 S. 1-2; SGB I § 30 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 4; SGB V § 13 Abs. 5; SGB V § 13 Abs. 6; SGB V § 264 Abs. 2; SGB V § 264 Abs. 7; VO (EG) 883/2004 Art. 3 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 29.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 57 KR 725/16

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XIIKeine Übernahme der Kosten für eine Krankenbehandlung im AuslandKein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aufgrund etwaiger Fehlberatung bei einer angestrebten Gewährung von Schadensersatz im Sinne einer Kompensationsleistung in Geld

LSG Hamburg, Urteil vom 24.09.2020 - Aktenzeichen L 1 KR 93/19

DRsp Nr. 2021/172

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII Keine Übernahme der Kosten für eine Krankenbehandlung im Ausland Kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aufgrund etwaiger Fehlberatung bei einer angestrebten Gewährung von Schadensersatz im Sinne einer Kompensationsleistung in Geld

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist nicht auf die Gewährung von Schadensersatz im Sinne einer Kompensationsleistung in Geld, sondern auf Naturalrestitution gerichtet. Es soll ein Zustand hergestellt werden, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte – hier verneint für eine sozialrechtlich nicht vorgesehene Rechtsfolge.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts vom 29. April 2019 aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 48 S. 1-2; SGB I § 30 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 4; SGB V § 13 Abs. 5; SGB V § 13 Abs. 6; SGB V § 264 Abs. 2; SGB V § 264 Abs. 7; VO (EG) 883/2004 Art. 3 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Kosten für eine Notfallbehandlung der Klägerin im Ausland.