LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.06.2020
L 14 R 53/20 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VI;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 06.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 528/19

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei hinreichender Erfolgsaussicht in einem Rechtsstreit über die Gewährung von Rente wegen ErwerbsminderungNotwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung von Amts wegen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2020 - Aktenzeichen L 14 R 53/20 B

DRsp Nr. 2020/9873

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei hinreichender Erfolgsaussicht in einem Rechtsstreit über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung von Amts wegen

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.01.2020 aufgehoben; der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bewilligt und Rechtsanwalt E aus M beigeordnet.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VI;

Gründe

I.

In der Hauptsache begehrt die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die am 00.00.1974 geborene Klägerin beantragte am 06.03.2018 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Im Verwaltungsverfahren holte die Beklagte Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin ein und zog ein Gutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin, Zusatzbezeichnung Sozialmedizin, Q, Amtsärztlicher Dienst des L, vom 18.10.2017 bei. Zudem ließ sie die Klägerin von dem Facharzt für Orthopädie und Sozialmedizin Dr. G untersuchen, der unter dem 08.08.2018 ein Gutachten erstattete. Darin heißt es, auf seinem Fachgebiet seien folgende Diagnosen zu stellen: