1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des Finanzgerichts Baden-Württemberg richten, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtswegs, da der Bundesfinanzhof die Nichtzulassungsbeschwerden der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen hat (§
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