OLG Dresden - Beschluss vom 14.07.2022
4 U 1090/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1226/21

Anspruch auf Unterlassung einer BildveröffentlichungVeröffentlichung des Bildnisses eines Beamten des gemeindlichen VollzugsdienstesAbbildung bei einer RoutinetätigkeitAbschlepppraxis einer Stadt als Gegenstand des medialen Interesses

OLG Dresden, Beschluss vom 14.07.2022 - Aktenzeichen 4 U 1090/22

DRsp Nr. 2022/12069

Anspruch auf Unterlassung einer Bildveröffentlichung Veröffentlichung des Bildnisses eines Beamten des gemeindlichen Vollzugsdienstes Abbildung bei einer Routinetätigkeit Abschlepppraxis einer Stadt als Gegenstand des medialen Interesses

1. Die Veröffentlichung des Bildnisses eines Beamten des gemeindlichen Vollzugsdienstes ist nicht allein deswegen unzulässig, weil dieser bei einer Routinetätigkeit abgebildet wird (hier: Abschleppvorgang). 2. Vielmehr kann sie im Rahmen der Gesamtabwägung auch dann gerechtfertigt sein, wenn ein Ereignis der Zeitschichte bebildert werden soll und das Bildnis den Vorgang an sich erfasst, ohne den Beamten gezielt in den Vordergrund zu rücken.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Verhandlungstermin vom 13.9.2022 wird aufgehoben.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren soll auf 8000,- € festgesetzt werden.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823;

Gründe: