LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 19.08.2020
L 4 KR 161/20
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 ; SGB V § 31 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 06.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 1312/19

Anspruch auf Versorgung mit dem Nahrungsergänzungsmittel EleutherococcusLeistungskatalog des SGB VKeine Lebensmittel und sonstige Präparate

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.08.2020 - Aktenzeichen L 4 KR 161/20

DRsp Nr. 2020/14134

Anspruch auf Versorgung mit dem Nahrungsergänzungsmittel Eleutherococcus Leistungskatalog des SGB V Keine Lebensmittel und sonstige Präparate

1. Krankenkassen sind - auch verfassungsrechtlich - nicht verpflichtet, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist. 2. Der Gesetzgeber kann vielmehr Lebensmittel und sonstige Präparate grundsätzlich aus dem Leistungskatalog des SGB V ausnehmen und dem Bereich der Eigenverantwortung der Versicherten zuweisen.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 6. März 2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 ; SGB V § 31 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger einen Anspruch auf Versorgung mit den Nahrungsergänzungsmitteln Eleutherococcus (Taiga-/Ginsengwurzel) in Kapselform und Zinkorot-Tabletten sowie auf Kostenerstattung für bereits besorgte Präparate hat.