LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.07.2020
8 Sa 399/19
Normen:
TVG § 4 Abs. 3 Alt. 2; BGB § 611a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 183/19

Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Fortzahlung seiner Arbeitsvergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.07.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 399/19

DRsp Nr. 2020/13755

Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Fortzahlung seiner Arbeitsvergütung

1. Gem. § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Dauer der Arbeitsbefreiung ist stets anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. 2. Ein Betriebsratsmitglied, welches Fortzahlung der Arbeitsvergütung aus § 37 Abs. 2 BetrVG i.V. mit § 611a Abs. 2 BGB fordert, hat zunächst stichwortartig Art und Dauer der Betriebsratstätigkeit vorzutragen. Legt der Arbeitgeber unter Angabe konkreter Gründe seinerseits dar, dass sich in Bezug auf die stichwortartigen Angaben des Betriebsratsmitglieds berechtigte Zweifel an der Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung oder ihrem zeitlichen Umfang ergeben, so trifft das Betriebsratsmitglied die substantiierte Darlegungs- und Beweislast. Erst dann hat das Betriebsratsmitglied substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Umstände es die Betriebsratstätigkeit gleichwohl für erforderlich halten durfte.