LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.01.2021
11 Sa 924/20
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 5440/17

Anspruch eines flugdienstuntauglichen Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung im BodendienstKein Anspruch auf Einsatz eines flugdienstuntauglichen Arbeitnehmers im Bodendienst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des MTV

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.01.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 924/20

DRsp Nr. 2021/14230

Anspruch eines flugdienstuntauglichen Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung im Bodendienst Kein Anspruch auf Einsatz eines flugdienstuntauglichen Arbeitnehmers im Bodendienst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des MTV

§ 20 Abs. 1 Buchst. a des Manteltarifvertrags Nr. 2 für das Kabinenpersonal in der Fassung vom 1. Januar 2013 (MTV Nr. 2) ist unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der tariflichen Regelungen sowie ihres Zwecks gesetzeskonform dahin einschränkend auszulegen ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, wenn für den flugdienstuntauglichen Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst besteht (BAG Urteil vom 20. Mai 2020 - 7 AZR 83/19 - Rn. 18 mwN.).Eine mögliche Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Bodendienst steht der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des flugdienstuntauglichen Arbeitnehmers aufgrund der auflösenden Bedingung jedoch nur dann entgegen, wenn der Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung im Bodendienst spätestens bis zum Ablauf der nach §§ 20, 22 MTV Nr. 2 geltenden Auslauffrist vom Arbeitgeber verlangt. Dies ergibt wiederum die Auslegung der Tarifnorm unter Berücksichtigung ihres Gesamtzusammenhangs und ihres Sinn und Zwecks (BAG 20. Mai 2020 - 7 AZR 83/19 - Rn. 18 mwN.).