Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Auskunft über von Finanzamt verarbeitete Daten
FG München, Urteil vom 04.11.2021 - Aktenzeichen 15 K 118/20
DRsp Nr. 2022/1498
Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Auskunft über von Finanzamt verarbeitete Daten
1.) Die DSGVO ist auf die Datenverarbeitung sämtlicher durch das Finanzamt verwalteten Steuern - auch der direkten - anwendbar.2.) Art. 15DSGVO gewährt einen nicht in das Ermessen gestellten Auskunftsanspruch über die vom Finanzamt verarbeiteten Daten. Er umfasst das Recht auf Ausdrucke oder online zur Verfügung gestellte Daten aus den Datenbanken des Finanzamts, insbesondere die "Grunddaten" und die "eDaten", bei den Festsetzungsdaten die Eingabedaten und Berechnungsergebnisse, die Festsetzungsauskunft, die Erhebungsübersicht und die Datenbank Rechtsbehelfe, sowie das Erhebungskonto.3.) Dagegen gewährt er keine Auskunft über Kontrollmaterial oder Verdachtsspuren, wie etwa BP-Meldungen, BP-Informationen, das Datenblatt Risikomanagementsystem, die "festsetzungsnahen Daten", sowie Vermerke zur Entscheidungsvorbereitung und Entscheidungsdokumentation.4.) Er umfasst grundsätzlich nicht das Recht auf Einsicht in die Steuerakte oder einzelne Verwaltungsdokumente oder Überlassung einer Kopie hiervon. Der Anspruch ist zeitlich auf die Daten nicht abgeschlossener Besteuerungszeiträume begrenzt.
Tenor
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