SchlHOLG - Urteil vom 21.12.2022
9 U 8/22
Normen:
GenG § 15 Abs. 1; GenG § 15a S. 1; GenG § 15b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 29.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 64/21

Ansprüche auf Leistung der Einlage in der Insolvenz einer GenossenschaftAuslegung der Beitrittserklärung

SchlHOLG, Urteil vom 21.12.2022 - Aktenzeichen 9 U 8/22

DRsp Nr. 2023/709

Ansprüche auf Leistung der Einlage in der Insolvenz einer Genossenschaft Auslegung der Beitrittserklärung

1. Verpflichtet sich ein Mitglied einer Wohnungsbaugenossenschaft bei dem Eintritt in die Genossenschaft zur Leistung einer auf die Dauer von 90 Monaten teilweise gestundeten Einlage, die sukzessive in monatlichen Teilzahlungen zu entrichten ist, so stellt dies den Beitritt zu der Genossenschaft nicht unter die aufschiebende Bedingung der jeweiligen Entrichtung der Einlage, sondern stellt sich als unbedingt dar. 2. Der darin liegende Verstoß gegen das Einzahlungsbeleg des § 15b Abs. 2 GenG führt nicht zur Unwirksamkeit der Zulassungsentscheidung des Vorstands der Genossenschaft.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 29. Dezember 2021, Az. 2 O 64/21, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Lübeck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GenG § 15 Abs. 1; GenG § 15a S. 1;