OLG Zweibrücken - Beschluss vom 17.10.2022
4 U 92/22
Normen:
ZPO § 234; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 06.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 14/19

Ansprüche aus UrheberrechtsverletzungWiedereinsetzung in eine versäumte BerufungsbegründungsfristBeauftragung eines Rechtsanwalts aus einer anderen Kanzlei mit der Erstellung einer fristgebundenen RechtsmittelbegründungVerantwortlichkeit für eine Fristeinhaltung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.10.2022 - Aktenzeichen 4 U 92/22

DRsp Nr. 2022/17382

Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist Beauftragung eines Rechtsanwalts aus einer anderen Kanzlei mit der Erstellung einer fristgebundenen Rechtsmittelbegründung Verantwortlichkeit für eine Fristeinhaltung

Zu den Organisationspflichten des Prozessbevollmächtigten, der einen Rechtsanwalt aus einer anderen Kanzlei mit der Erstellung einer fristgebundenen Rechtsmittelbegründung beauftragt.

Nach dem "Outsourcing" einer Rechtsmittelbegründung bleibt der Hauptbevollmächtigte weiterhin für die Einhaltung von Fristen verantwortlich.

Tenor

1.

Der Antrag der Klägerin vom 22.09.2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Berufung gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 06.07.2022 wird abgelehnt.

2.

Die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

3.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.583,60 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 234; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung, deren sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten berühmt.

a) b)