Der Antrag der Klägerin vom 22.09.2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Berufung gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 06.07.2022 wird abgelehnt.
2.Die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen.
3.Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.583,60 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung, deren sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten berühmt.
a) b)
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