OLG Hamm - Urteil vom 06.10.2022
18 U 166/20
Normen:
HGB § 425 Abs. 1; HGB § 431 Abs. 1; HGB § 435;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 15.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 025 O 54/19

Ansprüche des Empfängers einer Sendung wegen des Verlusts von TransportgutVoraussetzungen des Wegfalls der Haftungshöchstgrenzen gemäß § 431 Abs. 1 HGB

OLG Hamm, Urteil vom 06.10.2022 - Aktenzeichen 18 U 166/20

DRsp Nr. 2023/7647

Ansprüche des Empfängers einer Sendung wegen des Verlusts von Transportgut Voraussetzungen des Wegfalls der Haftungshöchstgrenzen gemäß § 431 Abs. 1 HGB

1. Transportgut ist auch bei einer falschen Ablieferung durch den Frachtführer verloren, es sei denn, das Gut kann alsbald zurückerlangt und dann noch an den berechtigten Empfänger ausgeliefert werden. 2. Der Frachtführer kann sich wegen qualifizierten Verschuldens im Sinne von § 435 HGB nicht auf die Haftungsbegrenzung gemäß § 431 Abs. 1 BGB berufen, wenn der Verlust der Sendung auf eine Verwechslung bei der Etikettierung beim Empfang der Sendung zurückzuführen ist und nicht dargetan ist, welche Vorkehrungen insoweit getroffen worden sind.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.09.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Münster (Aktenzeichen 025 O 54/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.