1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27.09.2021, Az.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung nicht zu.
1.
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