SchlHOLG - Beschluss vom 23.06.2022
12 U 16/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 200/20

Ansprüche nach Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens der Marke AudiZulässigkeit eines ThermofenstersFahrzeugerwerb nach Bekanntwerden des Dieselskandals

SchlHOLG, Beschluss vom 23.06.2022 - Aktenzeichen 12 U 16/22

DRsp Nr. 2022/14792

Ansprüche nach Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens der Marke Audi Zulässigkeit eines Thermofensters Fahrzeugerwerb nach Bekanntwerden des Dieselskandals

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16.12.2021, Az. 13 O 200/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

3.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 31.500,00 € festzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.