OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.08.2022
12 U 113/22
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 06.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 322/16

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer BerufungsbegründungsfristAnwaltliche Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beAPrüfung des Erhalts und des Inhalts der automatisierten Eingangsbestätigung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2022 - Aktenzeichen 12 U 113/22

DRsp Nr. 2022/13175

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Berufungsbegründungsfrist Anwaltliche Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA Prüfung des Erhalts und des Inhalts der automatisierten Eingangsbestätigung

1. Der Antrag der Streithelferin der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Streithelferin der Klägerin gegen das am 06.05.2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 322/16, wird verworfen.

3. Der Streithelferin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 19.968,91 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 233; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin macht Zahlung von Werklohn; die Beklagten Mangelgewährleistungsrechte geltend.