FG München - Urteil vom 22.11.2021
7 K 1778/20
Normen:
AO § 110; AO § 355 Abs. 1 S. 1;

Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist; Organisationsverschulden bei der Fristenüberwachung

FG München, Urteil vom 22.11.2021 - Aktenzeichen 7 K 1778/20

DRsp Nr. 2023/10584

Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist; Organisationsverschulden bei der Fristenüberwachung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 110; AO § 355 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A GmbH. Die A GmbH wurde mit der B GmbH (Klägerin) verschmolzen. Gegenstand des Unternehmens war Vermögensverwaltung aller Art, insbesondere Erwerb von Unternehmensbeteiligungen, Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen, Verwaltung eigenen Vermögens sowie Beratung der gehaltenen Gesellschaften in Fragen der Unternehmensführung und -finanzierung. Die B GmbH ist Teil des Konzerns der XYT AG.

Nach Abschluss einer Außenprüfung bei der A GmbH erließ das Finanzamt am 15. Dezember 2009 unter anderem einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid über Körperschaftsteuer für 2003, mit dem die Körperschaftsteuer 2003 auf 1.609.059 € festgesetzt wurde. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde in diesem Bescheid aufgehoben.