VGH Bayern - Beschluss vom 02.03.2020
21 CS 19.1736
Normen:
BÄO § 6 Abs. 1 Nr. 2; BÄO § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 4 S 19.1487

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Anordnung des Ruhens einer Approbation als Arzt; Alkoholsucht eines Arztes als Grund der zumindest vorübergehenden Ungeeignetheit zur Berufsausübung

VGH Bayern, Beschluss vom 02.03.2020 - Aktenzeichen 21 CS 19.1736

DRsp Nr. 2020/5240

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Anordnung des Ruhens einer Approbation als Arzt; Alkoholsucht eines Arztes als Grund der zumindest vorübergehenden Ungeeignetheit zur Berufsausübung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Unter Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. August 2019 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BÄO § 6 Abs. 1 Nr. 2; BÄO § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe

I.

Der am ... ... 1956 geborene Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, die er gegen die Anordnung des Ruhens seiner ihm am ... ... 1982 erteilten Approbation als Arzt erhoben hat.

Das Amtsgericht ... verurteilte den Antragsteller mit Strafbefehl vom 12. Juli 2018, rechtskräftig seit dem 2. August 2018, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (BAK von ) und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 65 Tagessätzen zu je 125,00 Euro.