OVG Hamburg - Beschluss vom 13.01.2020
1 Bf 193/19.AZ
Normen:
AsylG § 78 Abs. 4 S. 1; VwGO § 60 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2020, 340
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 142/17

Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Asylgerichtsverfahren; Fristversäumnis eines Antrags auf Zulassung der Berufung; Der mit einem O.K.-Vermerk versehene Fax-Sendebericht begründet nicht den Beweis des ersten Anscheins für den tatsächlichen Zugang der gesamten Sendung beim Empfänger; Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verschuldeter Fristversäumnis

OVG Hamburg, Beschluss vom 13.01.2020 - Aktenzeichen 1 Bf 193/19.AZ

DRsp Nr. 2020/1871

Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Asylgerichtsverfahren; Fristversäumnis eines Antrags auf Zulassung der Berufung; Der mit einem "O.K.-Vermerk" versehene Fax-Sendebericht begründet nicht den Beweis des ersten Anscheins für den tatsächlichen Zugang der gesamten Sendung beim Empfänger; Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verschuldeter Fristversäumnis

1. Hat ein Rechtsanwalt aufgrund entsprechender Erfahrungen und Hinweise Anlass, an einer störungsfreien Datenübertragung und damit an der Eignung einer Telefax-Übermittlung für die Übersendung eines fristwahrenden Schriftsatzes zu zweifeln, darf er sich, wenn er sich gleichwohl für eine Übermittlung per Telefax entscheidet, nicht ohne jede Rückversicherung darauf verlassen, die Datenübertragung werde störungsfrei funktionieren. Dies gilt auch dann, wenn der Sendebericht keine Fehlermeldung enthält.2. Das Gericht ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nicht dazu verpflichtet, umgehend zu prüfen, ob ein am letzten Tag einer Frist eingegangener Schriftsatz formelle Mängel aufweist, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf deren Behebung hinzuwirken.

Tenor

1.

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2019 zuzulassen, wird verworfen.

2.