FG Münster - Urteil vom 22.07.2021
10 K 1707/20 E,G
Normen:
BewG § 12 Abs. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3;

Anwendung des Abzinsungsgebots bei Verbindlichkeiten für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung

FG Münster, Urteil vom 22.07.2021 - Aktenzeichen 10 K 1707/20 E,G

DRsp Nr. 2021/15183

Anwendung des Abzinsungsgebots bei Verbindlichkeiten für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BewG § 12 Abs. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abzinsung von Darlehensverbindlichkeiten.

Der Kläger betrieb seit dem Jahr 1994 unter der Firma "B" einen Autohandel (Ankauf, Verkauf und Vermittlung von Kfz) in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Seinen Gewinn ermittelte der Kläger im Streitjahr durch Betriebsvermögensvergleich gem. §§ 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Jahresabschluss zum 31.12.2016 waren u.a. sonstige Verbindlichkeiten i.H.v. insgesamt EUR 46.016,28 ausgewiesen. Hierbei handelte es sich laut Kontennachweis zur Bilanz um zwei Darlehensverbindlichkeiten zum Nennwert i.H.v. EUR 20.451,68 (Konto 1700, Darlehen "C") sowie i.H.v. EUR 25.564,60 (Konto 1706, Darlehen "D").