Artikel 14 GG
FNA: 100-1
Fassung vom: 23.05.1949
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93 und 94), BGBl. I Nr. 439 vom 20.12.2024

Artikel 14 GG (Eigentum/Erbrecht/Enteignung)

Artikel 14 (Eigentum/Erbrecht/Enteignung)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

(1) 1Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 2Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) 1Eigentum verpflichtet. 2Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) 1Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. 2Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. 3Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. 4Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.