FG München - Urteil vom 12.05.2021
4 K 124/20
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1;

Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung; Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs

FG München, Urteil vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 4 K 124/20

DRsp Nr. 2021/12546

Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung; Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Grunderwerbsteuerfestsetzung aufzuheben.

Die Klägerin erwarb von Frau X mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 21. März 2016 (UR ...) landwirtschaftliche Flächen in G zum Kaufpreis von 2,5 Mio. €. Letzterer setzte sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, nämlich 600 T€ für den Grund und Bodenanteil und 1,9 Mio. € für den Bodenschatz (Kies). Nach dem Kaufvertrag hatte die Klägerin die Grunderwerbsteuer zu tragen. In derselben Urkunde gewährte die Klägerin Frau X zudem ein Darlehen i.H.v. 300 T€, das durch eine am in das Grundbuch eingetragene Hypothek gesichert wurde. Das Darlehen war mit Fälligkeit des Kaufpreises für den Bodenschatz bzw. mit Ausübung des Wiederkaufsrechts zur Rückzahlung fällig. Zugunsten der Klägerin wurde eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen. Die Klägerin wurde nicht als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen.