FG Köln - Urteil vom 30.09.2021
10 K 1416/19
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung des Kindergeldes

FG Köln, Urteil vom 30.09.2021 - Aktenzeichen 10 K 1416/19

DRsp Nr. 2022/1116

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung des Kindergeldes

Tenor

Das Verfahren wird hinsichtlich der Monate Oktober und November 2016 eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist nur noch die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Monat Dezember 2016 und die Rückforderung des Kindergeldes für diesen Monat.