Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2010 aufgrund der wegen Ablaufs der Reinvestitionsfrist erforderlichen Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG.
Die Kläger wurden im Streitjahr 2010 antragsgemäß vom Beklagten, dem Finanzamt, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger erzielten im Streitjahr jeweils Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung, der Kläger zusätzlich noch sonstige Einkünfte aus Leibrenten.
Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr erstmalig mit dem Einkommensteuerbescheid 2010 vom 30. November 2012 fest und erließ am 7. Februar 2013, am 27. Oktober 2015, in dem der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 2 AO aufgehoben wurde, und am 8. Oktober 2018 jeweils geänderte Einkommensteuerbescheide. Dem letzten gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid 2010 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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