Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 04.03.2009
S 1980.1.1-7/2 St 31

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 04.03.2009 (S 1980.1.1-7/2 St 31) - DRsp Nr. 2009/80253

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 04.03.2009 - Aktenzeichen S 1980.1.1-7/2 St 31

DRsp Nr. 2009/80253

Abgeltungsteuer; Aktuelle Anwendungsfragen im Investmentsteuerrecht; BMF-Schreiben vom 5. Februar 2009, IV C 1 - S 1980-1/08/10011, nicht veröffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu folgenden Zweifelsfragen des Bundesverbandes Investment und Asset Management e. V. (BVI) zur praktischen Umsetzung der Abgeltungsteuer wie folgt Stellung genommen:

1. Abstandnahme vom Steuerabzug bei betrieblichen Fondsanlegern nach dem JStG 2009

Die vom Bundestag beschlossene Gesetzesfassung für das Jahressteuergesetz 2009 enthält eine Regelung in § 8 Abs. 6 Satz 3 InvStG, wonach bei Veräußerung oder Rückgabe der Fondsanteile durch betriebliche Anleger vom Steuerabzug abzusehen ist. Sie enthält aber keine Anpassung der Abzugsregelungen des § 7 InvStG bei Ausschüttung und Thesaurierung.

Nachdem in der kurzen Zeit bis zur Einführung der Abgeltungsteuer keine Programmanpassung mehr möglich ist, kann ab dem Jahr 2009 im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung bei betrieblichen Anlegern und Kapitalerträgen i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 8 bis 12 EStG bei Ausschüttung eine Abstandnahme bzw. bei Thesaurierung unter sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 5 InvStG eine Erstattung der Kapitalertragsteuer erfolgen.