Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 11.02.2010
S 2706.1.1-13/12 St31

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 11.02.2010 (S 2706.1.1-13/12 St31) - DRsp Nr. 2010/80156

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 11.02.2010 - Aktenzeichen S 2706.1.1-13/12 St31

DRsp Nr. 2010/80156

Körperschaftsteuer der kommunalen Verkehrsbetriebe;

I. Verdeckte Gewinnausschüttung bei Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs

Kommunale Verkehrsbetriebe des öffentlichen Personennahverkehrs (Eigenbetriebe, Eigengesellschaften) können ihre Pflichten nach dem Personenbeförderungsgesetz (Betriebs-, Fahrplan-, Beförderungs- und Tarifpflicht) oftmals nicht kostendeckend erfüllen. Die Trägergemeinden übernehmen in solchen Fällen vielfach die Verluste, die auf andere Weise nicht gedeckt werden können. Es ist gefragt worden, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung darin zu sehen ist, dass ein Verkehrsbetrieb seiner Beförderungspflicht aufgrund von Tarifen nachkommt, die schon in ihrer Anlage nicht kostendeckend sind und dadurch zu Verlusten führen.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder bitte ich die Auffassung zu vertreten, dass in diesen Fällen keine Vorteilsgewährung an die Gemeinde (Gesellschafter) vorliegt. Ob die Übernahme des Verlustes durch die Gemeinde einen Ertragszuschuss oder eine gesellschaftsrechtliche Einlage darstellt, kann nur nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden.

FMS vom 11.07.1978 Az.: 33 - S 2742 - 1/5 - 42 355