Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 15.05.2009
S 7117.1.1-5 St 34M

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 15.05.2009 (S 7117.1.1-5 St 34M) - DRsp Nr. 2009/80404

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 15.05.2009 - Aktenzeichen S 7117.1.1-5 St 34M

DRsp Nr. 2009/80404

Umsatzsteuer; Leistungsbeziehungen bei Telekommunikationsdienstleistungen; Zusammenarbeit von Telekommunikationsdienstleistungsanbietern und anderen Verbindungs- oder Diensteanbietern

Diese Verfügung richtet sich an alle mit der Umsatzsteuer befassten Bediensteten.

1. § 45h Telekommunikationsgesetz (Dienstleistungskommission)

Nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.6.2004 (BGBl. 2004 I S. 1190), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18.2.2007 (BGBl. 2007 I S. 106), besteht für die Betreiber eines Telekommunikationsdienstes (sog. Teilnehmernetzbetreiber, z. B. Deutsche Telekom AG) die Pflicht, auch über Leistungen anderer Netzbetreiber (sog. Verbindungsnetzbetreiber) im Interconnectionsverfahren oder anderer Diensteanbieter abzurechnen. Die Abrechnung muss die Voraussetzungen des § 45h Absatz 1 TKG erfüllen (Ausweis der auf andere Anbieter entfallenden Entgelte, sowie Angabe deren Namen und Telefonnummern). Wird diese Abrechnungsform genutzt, gelten nach § 45h Absatz 4 TKG für Zwecke der Umsatzsteuer die Leistungen der Verbindungsnetzbetreiber (VNB) oder Diensteanbieter (DB) als vom Teilnehmernetzbetreiber (TNB) in eigenem Namen und für fremde Rechnung an den Endkunden erbracht. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Verbindungsnetzbetreiber zwischengeschaltet werden.