Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 20.12.2010
S 7410.1.1-8/3 St33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 20.12.2010 (S 7410.1.1-8/3 St33) - DRsp Nr. 2010/80629

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 20.12.2010 - Aktenzeichen S 7410.1.1-8/3 St33

DRsp Nr. 2010/80629

Vereinfachungsregelung für den Verkauf von Gegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens Abschnitt 24.2 Abs. 6 S. 3 UStAE in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung

Die Umsätze mit Gegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens (z. B. der Verkauf gebrauchter landwirtschaftlicher Geräte) unterliegen der Regelbesteuerung. Aus Vereinfachungsgründen wird die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung jedoch nicht beanstandet, wenn die Gegenstände während ihrer Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen nahezu ausschließlich, d. h. zu mindestens 95 %, für Umsätze verwendet wurden, die den Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 S. 4 UStG ausschließen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Unternehmer für diese Gegenstände darauf verzichtet, einen anteiligen Vorsteuerabzug vorzunehmen (Abschn. 24.2 Abs 6 S. 2 - 4 UStAE).

Mit dem BMF-Schreiben vom 08.12.2010, Az. IV D 3 - S 7346/10/1002, wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„Zeiträume, in denen der Unternehmer gemäß § 24 Abs. 4 UStG zur Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes optiert hatte, bleiben für Zwecke der Prüfung der 95 %-Grenze außer Betracht.”