Sinn und Zweck ist u.a. die Entlastung der Finanzgerichte. Hierzu ist die sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts sowie eine fundierte Begründung der Einspruchsentscheidung erforderlich.
Mit der Rechtshängigkeit (§ 66 FGO) einer Klage verliert das Finanzamt nicht die Herrschaft über das Besteuerungsverfahren. Es ist weiterhin verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, falls hierfür ein Anlass besteht (§ 76 Abs. 4 FGO), und ggf. den streitbefangenen Verwaltungsakt zu ändern, soweit dies aufgrund einer entsprechenden Vorschrift zulässig ist (§ 132 AO i.V.m. einer Korrekturvorschrift).
§ 76 Abs. 1 FGO verpflichtet nicht nur die Finanzverwaltung, sondern auch die Finanzgerichte, in Ausfüllung des Amtsermittlungsgrundsatzes die für den Einzelfall erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Bei entsprechend substantiiertem klägerischen Vortrag gehört dazu auch die tatsächliche Aufklärung, erforderlichenfalls mittels weiterer Beweisaufnahme.
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