Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 27.01.2009
S 1301.2.174-2/2 St 32/St 33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 27.01.2009 (S 1301.2.174-2/2 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2009/80091

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 27.01.2009 - Aktenzeichen S 1301.2.174-2/2 St 32/St 33

DRsp Nr. 2009/80091

DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE); Geltungsdauer sowie neues Abkommen;

Nach dem Protokoll vom 4.7.2006 zur Verlängerung des DBA mit den VAE vom 9.4.1995 wurde das Abkommen bis zum 9.8.008 verlängert. Das bisherige Abkommen bleibt nach Art. 30 DBA VAE somit bis zum 31.12.2008 anwendbar.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) teilte am 23.12.2008 mit, dass sich die Delegationen aus Deutschland und den VAE in den im Dezember 2008 stattgefundenen Verhandlungen auf ein neues DBA einigten.

Nach den Erklärungen des BMF sollen die Quellenbesteuerung von Dividenden, Zinsen und Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie die Sonderklausel gegen einen Abkommenmissbrauch (Vorteilsbegrenzung) im Wesentlichen unverändert bleiben. Bei Alterseinkünften und Lizenzgebühren soll eine Quellensteuer eingeführt werden.

Des Weiteren wird Deutschland zukünftig die Doppelbesteuerung nur noch durch die Anrechnungsmethode vermeiden und damit der Tatsache Rechnung tragen, dass in den VAE im Wesentlichen keine Steuern erhoben werden. Die Besteuerung im Bereich der Förderung von Bodenschätzen wird dem Belegenheitsstaat zugewiesen.