Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 27.02.2009
S 2303.1.1-2/3 St 32/St 33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 27.02.2009 (S 2303.1.1-2/3 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2009/80155

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 27.02.2009 - Aktenzeichen S 2303.1.1-2/3 St 32/St 33

DRsp Nr. 2009/80155

Steuerabzug von Einkünften beschränkt steuerpflichtiger Fotomodelle; Aufteilung von Gesamtvergütungen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Aufteilung von Gesamtvergütungen beim Steuerabzug von Einkünften beschränkt steuerpflichtiger Fotomodelle Folgendes:

Vergütungen an Fotomodelle ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland unterliegen nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f EStG dem Steuerabzug, soweit sie für die Überlassung der Persönlichkeitsrechte der Modelle (Buy-out) zur Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte gezahlt werden. Dagegen führen Vergütungen, die für die Mitwirkung an einem Fotoshooting gezahlt werden, regelmäßig nicht zu inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 EStG, da diese Tätigkeit zumeist nicht als eine Darbietung im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG angesehen werden kann.