LAG Hamm - Urteil vom 30.06.2020
9 Sa 163/20
Normen:
ZPO § 258; ZPO § 259; BetrAVG § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 09.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1466/18

Befreiung von den Voraussetzungen des § 259 ZPO für Geltendmachung von Betriebsrentenansprüchen als wiederkehrende LeistungenPflicht zur Anpassung von Betriebsrenten bei Unabhängigkeit sonstiger Leistungen im BetriebVerdrängung der Gesamtversorgung durch FrühpensionierungsvereinbarungKeine Verwirkung bei Anpassungsprüfung

LAG Hamm, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 9 Sa 163/20

DRsp Nr. 2020/16482

Befreiung von den Voraussetzungen des § 259 ZPO für Geltendmachung von Betriebsrentenansprüchen als wiederkehrende Leistungen Pflicht zur Anpassung von Betriebsrenten bei Unabhängigkeit sonstiger Leistungen im Betrieb Verdrängung der Gesamtversorgung durch Frühpensionierungsvereinbarung Keine Verwirkung bei Anpassungsprüfung

Das Recht, die unzureichende Anpassung einer Betriebsrente geltend zu machen, verwirkt für die Anpassungsprüfung gemäß § 6 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG (AB-BVW) nicht in entsprechender Anwendung der Rechtsgrundsätze, die das Bundesarbeitsgericht (std. Rsp., vgl. BAG Urteil vom 14. Mai 2019 - 3AZR 112/18 - AP BetrAVG § 16 Nr. 125 Rn. 34 ff. m.w.Nachw.) für die Verwirkung des Rüge- und Klagerechtes bezüglich der Anpassungsprüfung gemäß § 16 BetrAVG aufgestellt hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 09.01.2020, Az. 1 Ca 1466/18, wird zurückgewiesen.

2.

Die Urteilsformel des Urteils des Arbeitsgerichts Siegen vom 09.01.2020, Az. 1 Ca 1466/18, wird dahingehend berichtigt, dass in Ziffer 5. der Betrag in Zeile zwei statt 309,96 € richtig 304,56 € lautet und der Betrag in Zeile drei statt 25,83 € richtig 25,38 € lautet.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4.