Das Ablehnungsgesuch betreffend Richterin am Hessischen Finanzgericht wird für begründet erklärt.
I.
Der Kläger begehrt mit seiner Restitutionsklage die Wiederaufnahme des Klageverfahrens zum Aktenzeichen
Mit Urteil des erkennenden Senats vom 15.05.2019 (
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