BFH - Beschluss vom 03.12.2003
I S 10/03 (PKH)
Normen:
BRAO § 48 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 78b § 78c ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 525

Beiordnung; Notanwalt

BFH, Beschluss vom 03.12.2003 - Aktenzeichen I S 10/03 (PKH)

DRsp Nr. 2004/2803

Beiordnung; Notanwalt

Die Beiordnung eines Notanwalts wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass einige der konkret benannten Anwälte das Mandat angenommen hätten, wenn der Ast. zu einer Honorarvereinbarung über eine höhere Vergütung bereit gewesen wäre.

Normenkette:

BRAO § 48 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 78b § 78c ;

Gründe:

I. Der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Antragsteller erzielte im Jahr 2002 (Streitjahr) nach seinen Angaben in der Einkommensteuererklärung außer geringen Rentenbezügen nur Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 298,14 EURO. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Dividenden aus niederländischen Aktien 227,50 EURO

Dividenden aus finnischen Aktien 27,00 EURO

inländische Zinseinnahmen 43,64 EURO

Summe 298,14 EURO

Die festgesetzten und gezahlten und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegenden ausländischen Quellensteuern auf die Dividenden betrugen insgesamt 38,18 EURO.