Die Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2018 wird aufgehoben.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Aufhebung der Einspruchsentscheidung. Streitig ist, ob ein Bescheid im Wege der öffentlichen Zustellung bekanntgegeben werden durfte.
Die Klägerin ist Mutter der Kinder G (geb. 1983), T (geb. 1990), M (geb. 1992), J1 (geb. 1997), J2 (geb. 2000) und F (geb. 2002), für die sie Kindergeld bezog.
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