Unter Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 27. Juni 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. November 2019 wird die festgesetzte Grunderwerbsteuer auf 18.935 € herabgesetzt.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) zu Recht die Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids abgelehnt hat.
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