LAG München - Urteil vom 29.05.2020
3 Sa 10/20
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 1; AVB PK (i.d.F.v. 01.01.2019) § 5 Abs. 1 Nr. 1; AVB PK (i.d.F.v. 01.01.2019) § 6 Abs. 1; AVB PK (i.d.F.v. 01.01.2019) § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1494/19

Benachteiligungsverbot in Allgemeinen GeschäftsbedingungenDienstunfähigkeitsrente bei beendetem Arbeitsverhältnis und Art. 12 Abs. 1 GGKeine Doppelbelastung des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis und der DienstunfähigkeitsrenteAngemessenheitsprüfung einer Versorgungsregelung nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB

LAG München, Urteil vom 29.05.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 10/20

DRsp Nr. 2021/15000

Benachteiligungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Dienstunfähigkeitsrente bei beendetem Arbeitsverhältnis und Art. 12 Abs. 1 GG Keine Doppelbelastung des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis und der Dienstunfähigkeitsrente Angemessenheitsprüfung einer Versorgungsregelung nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB

1. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Bei der dazu erforderlichen Interessenabwägung ist ein genereller typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Dabei sind geschützte Rechtspositionen grundsätzlich zu beachten. 2. Wird in einer Versorgungszusage die Zahlung einer Rente wegen Dienstunfähigkeit nur gewährt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, greift diese Regelung in das geschützte Recht des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Denn er ist in seiner Entscheidung frei, ob er seine Beschäftigung aufgibt oder nicht. Die Berufsausübungsfreiheit erfolgt am gewählten Arbeitsplatz und umfasst Form, Mittel und Umfang der Ausgestaltung der Betätigung.