FG Köln - Urteil vom 17.06.2021
15 K 888/18
Normen:
AStG § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; AStG § 21 Abs. 23;

Berücksichtigung des Gewinnes für eine sog. passive Entstrickung einer spanischen Immobilienkapitalgesellschaft durch Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens

FG Köln, Urteil vom 17.06.2021 - Aktenzeichen 15 K 888/18

DRsp Nr. 2021/13181

Berücksichtigung des Gewinnes für eine sog. "passive Entstrickung" einer spanischen Immobilienkapitalgesellschaft durch Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens

Tenor

Der Bescheid für 2013 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 29.6.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 26.3.2018 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AStG § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; AStG § 21 Abs. 23;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Gewinn für eine sog. "passive Entstrickung" einer spanischen Immobilienkapitalgesellschaft durch Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens aus verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Gründen dem Grunde nach berücksichtigt werden kann.

Der Kläger wird alleine zur Einkommensteuer veranlagt.