Der Bescheid für 2013 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 29.6.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 26.3.2018 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Gewinn für eine sog. "passive Entstrickung" einer spanischen Immobilienkapitalgesellschaft durch Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens aus verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Gründen dem Grunde nach berücksichtigt werden kann.
Der Kläger wird alleine zur Einkommensteuer veranlagt.
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