OVG Thüringen - Beschluss vom 06.05.2020
3 EO 409/19
Normen:
SGB IV § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Meiningen, vom 09.05.2019

Berücksichtigung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit als Arbeitseinkommen

OVG Thüringen, Beschluss vom 06.05.2020 - Aktenzeichen 3 EO 409/19

DRsp Nr. 2021/16528

Berücksichtigung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit als Arbeitseinkommen

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 9. Mai 2019 sowohl gegen die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf 291,81 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 15 Abs. 1;

Gründe

Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 VwGO, mit der der Antragsteller weiterhin begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2019 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg.

Die Beschwerdebegründung, auf die sich die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts grundsätzlich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, kann die erstinstanzliche Entscheidung nicht erschüttern. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag zu Recht abgelehnt.