Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 9. Mai 2019 sowohl gegen die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren nach § 80 Abs. 5
Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4
Die Beschwerdebegründung, auf die sich die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts grundsätzlich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6
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