BSG - Urteil vom 10.11.2022
B 5 R 29/21 R
Normen:
SGB VI § 253a Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 95; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB VI a.F. § 59 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; GG Art. 100 Abs. 1; SGB VI § 300 Abs. 3; SGB VI § 306 Abs. 1 Hs. 2; SGB VI § 300 Abs 5; SGB VI § 307d; SGB VI §§ 307e ff.; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1632
NZS 2023, 764
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 883/19
SG Duisburg, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 53 R 507/19

Berücksichtigung von Zurechnungszeiten bei ErwerbsminderungsrentenNeuberechnung einer Erwerbsminderungsrente wegen GesetzesänderungUngerechtfertigte Benachteiligung bei der Berechnung von ErwerbsminderungsrentenÜberprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X bei ErwerbsminderungsrentenAnpassung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts gemäß § 48 Abs. 1 SGB X

BSG, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen B 5 R 29/21 R

DRsp Nr. 2023/5023

Berücksichtigung von Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungsrenten Neuberechnung einer Erwerbsminderungsrente wegen Gesetzesänderung Ungerechtfertigte Benachteiligung bei der Berechnung von Erwerbsminderungsrenten Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X bei Erwerbsminderungsrenten Anpassung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts gemäß § 48 Abs. 1 SGB X

Es ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, dass der Gesetzgeber die Zurechnungszeit, die bei der Berechnung von Erwerbsminderungsrenten rentensteigernd berücksichtigt wird, zum 1.1.2019 nur für Rentenneuzugänge ausgeweitet und Bestandsrenten in diese Vergünstigung nicht einbezogen hat.

Bei Rechtsänderungen findet auf Verwaltungsakte mit Dauerwirkung nicht § 44 SGB X Anwendung, sondern § 48 Abs. 1 SGB X. Die Gesetzesänderung bezüglich § 253a SGB VI betrifft nur die ausdrücklich in der Regelung vorgesehenen Rentenbezieher deren Erwerbsminderungsrente im Jahr 2019 begonnen hat. Für andere Rentenbezieher kann sich mit Inkrafttreten des § 307i SGB VI zum 01.07.2024 eine wesentliche Änderung der Rechtslage ergeben. Änderungen und Übergangsvorschriften mit Stichtagsregelungen können nur beanstandet werden, soweit der Gesetzgeber seinen Spielraum nicht sachgerecht genutzt hat und die Differenzierung willkürlich erscheint.