BAG - Beschluss vom 05.02.2020
10 AZB 31/19
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 78; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; ZPO § 551 Abs. 2 S. 6; ZPO § 575; ZPO § 724 Abs. 1; ZPO § 750 Abs. 1; ZPO § 767; ZPO § 888; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106;
Fundstellen:
AP ZPO § 888 Nr. 12
AuR 2020, 190
EzA BGB 2002 § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 5
EzA ZPO 2002 § 888 Nr. 3
EzA-SD 2020, 13
NZA 2020, 542
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 09.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ta 402/18
ArbG Düsseldorf, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6977/09

Beschäftigung im Arbeitsverhältnis als unvertretbare Handlung im Sinne des ZwangsvollstreckungsrechtsUnmöglichkeit als zulässiger Einwand im ZwangsvollstreckungsrechtAuslegungsquellen für einen VollstreckungstitelBestimmtheitsanforderungen eines auf Beschäftigung gerichteten Vollstreckungstitels

BAG, Beschluss vom 05.02.2020 - Aktenzeichen 10 AZB 31/19

DRsp Nr. 2020/3246

Beschäftigung im Arbeitsverhältnis als unvertretbare Handlung im Sinne des Zwangsvollstreckungsrechts Unmöglichkeit als zulässiger Einwand im Zwangsvollstreckungsrecht Auslegungsquellen für einen Vollstreckungstitel Bestimmtheitsanforderungen eines auf Beschäftigung gerichteten Vollstreckungstitels

Orientierungssätze: 1. Die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis ist eine unvertretbare Handlung, zu der der Vollstreckungsschuldner nach § 888 ZPO durch Zwangsgeld und Zwangshaft angehalten werden kann (Rn. 14). 2. Der Einwand, die Beschäftigung sei unmöglich geworden, ist grundsätzlich auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zu berücksichtigen (Rn. 17). 3. Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch den Vollstreckungstitel festgelegt werden, können neben der Entscheidungsformel auch der Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils herangezogen werden. Soweit das Gericht auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen hat, können auch diese Texte bei der Auslegung des Titels berücksichtigt werden (Rn. 21). 4. Im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO kann ein Zwangsmittel nur festgesetzt werden, wenn der zu vollstreckende Titel hinreichend bestimmt ist (Rn. 24).