OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.12.2022
15 A 2689/20
Normen:
GO NRW § 55 Abs. 4; GO NRW § 113 Abs. 5 S. 1; AktG § 394 S. 1; AO § 30 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2023, 332
D_V 2023, 564
NVwZ 2023, 848
NZG 2023, 660
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 14.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 7000/19

Beschränken des Akteneinsichtsrechts durch das Steuergeheimnis oder gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheitspflichten; Gewährung von Einsicht in Unterlagen als Anspruch einer Fraktion hinsichtlich der wirtschaftlichen Beteiligung einer GmbH; Frühzeitige Unterrichtung des Gemeinderats

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2022 - Aktenzeichen 15 A 2689/20

DRsp Nr. 2023/2282

Beschränken des Akteneinsichtsrechts durch das Steuergeheimnis oder gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheitspflichten; Gewährung von Einsicht in Unterlagen als Anspruch einer Fraktion hinsichtlich der wirtschaftlichen Beteiligung einer GmbH; Frühzeitige Unterrichtung des Gemeinderats

Das Akteneinsichtsrecht aus § 55 Abs. 4 GO NRW kann durch zumindest gleichrangige gesetzliche Regelungen über den Schutz von Daten - etwa durch das Steuergeheimnis aus § 30 Abs. 1 und 2 AO oder gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheitspflichten - beschränkt oder sogar ausgeschlossen werden. Die Vorschrift des § 113 Abs. 5 Satz 1 GO NRW begründet eine Berichtspflicht i. S. d. § 394 AktG und ist mit dem vorrangigen Bundesrecht des Aktiengesetzes vereinbar. Entgegen einer verbreiteten Meinung lässt sich § 394 AktG nicht entnehmen, dass Bestimmungen nach Satz 3, mit denen eine Berichtspflicht begründet wird, ein besonderes Maß an Vertraulichkeit gewährleisten müssen und dies bei einer größeren Zahl von Berichtsempfängern (etwa allen Ratsmitgliedern einer Gemeinde) von vornherein nicht der Fall sein könne.