OLG München - Beschluss vom 12.09.2022
34 Wx 329/22
Normen:
GmbHG § 8 Abs. 2 S. 1; GmbHG § 8 Abs. 3 S. 1; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 382 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Kempten, vom 11.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 04 AR 111/22

Beschwerde gegen den Beschluss eines RegistergerichtsGründung einer GmbH in StandardfällenÜbernahme des Musterprotokolls ohne inhaltliche ÄnderungenErneute Versicherung des Geschäftsführers bei längerer Dauer eines Eintragungsverfahrens wegen eines Mangels bei der Anmeldung

OLG München, Beschluss vom 12.09.2022 - Aktenzeichen 34 Wx 329/22

DRsp Nr. 2022/13449

Beschwerde gegen den Beschluss eines Registergerichts Gründung einer GmbH in Standardfällen Übernahme des Musterprotokolls ohne inhaltliche Änderungen Erneute Versicherung des Geschäftsführers bei längerer Dauer eines Eintragungsverfahrens wegen eines Mangels bei der Anmeldung

1. Dem Zweck des § 2 Abs. 1a GmbHG, die Gründung einer GmbH in Standardfällen zu erleichtern, wird nur dann Rechnung getragen, wenn das Musterprotokoll ohne inhaltliche Änderungen übernommen wird, um dadurch schon die Prüfung, ob sich eine Änderung im konkreten Fall auswirkt, im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zu vermeiden. 2. Eine aktuelle Versicherung nach § 8 Abs. 2 Satz 1, 3 Satz 1 GmbHG kann verlangt werden, wenn das Eintragungsverfahren wegen eines Mangels bei der Anmeldung längere Zeit in Anspruch nimmt.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Registergericht - vom 11.5.2022 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 8 Abs. 2 S. 1; GmbHG § 8 Abs. 3 S. 1; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 382 Abs. 3;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Erstanmeldung der Beteiligten, einer GmbH i. G., zur Eintragung in das Handelsregister.