OVG Bremen - Beschluss vom 25.11.2020
1 F 295/20
Normen:
RVG -VV; AsylG § 80; RVG § 1 Abs. 3; RVG § 55 Abs. 1; RVG § 56;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 07.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 E 1238/20

Beschwerde gegen die Ablehnung der Festsetzung einer Mehrvertretungsgebühr gem. Nr. 1008 RVG-VV in einem Asylrechtsstreit

OVG Bremen, Beschluss vom 25.11.2020 - Aktenzeichen 1 F 295/20

DRsp Nr. 2020/18158

Beschwerde gegen die Ablehnung der Festsetzung einer Mehrvertretungsgebühr gem. Nr. 1008 RVG -VV in einem Asylrechtsstreit

Der Beschwerdeausschluss gem. § 80 AsylG erstreckt sich in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz auch auf die Entscheidung über eine Erinnerung gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung gem. § 56 RVG.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - Einzelrichter 6. Kammer - vom 7. September 2020 wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV; AsylG § 80; RVG § 1 Abs. 3; RVG § 55 Abs. 1; RVG § 56;

Gründe

I. Die Antragsteller begehren die Festsetzung einer Mehrvertretungsgebühr gem. Nr. 1008 RVG -VV gegen die Staatskasse.

In der Hauptsache wandten sich die sieben Antragsteller mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, mit dem ihre Asylanträge vollständig abgelehnt wurden. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde den Antragstellern mit Beschluss vom 07.06.2019 Prozesskostenhilfe nach einem Teilgegenstandswert in Höhe von 2.500 Euro bewilligt, da hinreichende Erfolgsaussichten lediglich in Bezug auf ein der Antragstellerin zu 2. möglicherweise zustehendes Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 und Abs. Satz 1 bestünden.